Statuten des Vereins Team Sonnwende
Team Sonnwende Triathlon · Basel, 01.12.2025
Auf dem Wolf 45, 4052 Basel · info@team-sonnwende.ch
Inhaltsverzeichnis
- Art. 1 – Name und Sitz
- Art. 2 – Zweck & Ethik
- Art. 3 – Mitgliedschaft
- Art. 4 – Austritt und Ausschluss
- Art. 5 – Mitgliederbeiträge
- Art. 6 – Organe
- Art. 7 – Generalversammlung
- Art. 8 – Vorstand
- Art. 9 – Revisionsstelle
- Art. 10 – Einnahmen
- Art. 11 – Haftung
- Art. 12 – Statutenänderung
- Art. 13 – Auflösung
Name und Sitz
Unter dem Namen Team Sonnwende besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Adresse:
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Triathlonsports im Breitensportbereich. Im Zentrum stehen:
- Gemeinsames Training in den Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen
- Teilnahme an Einzel- und insbesondere Staffelwettkämpfen
- Förderung von Bewegung, Teamgeist und Gesundheit
- Aufbau einer aktiven, zugänglichen Sportgemeinschaft in Basel
- Förderung von Jugendlichen im Triathlon durch altersgerechtes Training
Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt keine kommerziellen Ziele.
Ethik und Doping
Der Verein verpflichtet sich zu einem gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport. Er anerkennt die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien innerhalb des Vereins.
- Doping ist verboten. Der Verein und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 ff. des Doping-Statuts.
- Der Verein unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Dieses ist für den Verein selbst, seine Organe, Mitglieder, Trainer, Athleten und Betreuer verbindlich.
Mutmassliche Verstösse werden durch Swiss Sport Integrity untersucht. Gegen Entscheide kann an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden.
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.
Austritt und Ausschluss
Ein Austritt ist jederzeit schriftlich möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstösst. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden bewusst tief gehalten. Die Höhe wird jährlich von der Generalversammlung (GV) beschlossen.
| Mitgliederkategorie | Jahresbeitrag | Stimmrecht |
|---|---|---|
| Gönner Silber | CHF 50.– | Nein |
| Gönner Gold | CHF 100.– | Nein |
| Gönner Platin | CHF 200.– | Nein |
| Aktive Relay-Mitglieder | CHF 150.– | Ja |
| Aktive Einzelstart-Mitglieder | CHF 300.– | Ja |
| Elite Team | Keine Beiträge Eingeladen | Ja |
| Junioren:innen (bis 19 Jahre) | CHF 100.– | Ja |
- Beitritt 1. Jan – 28. Feb: 50% des regulären Jahresbeitrags
- Beitritt 1. März – 31. April: Beitrag für laufendes Vereinsjahr erlassen
- Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juni
Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
Organe des Vereins
- Die Generalversammlung (GV)
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle (fakultativ)
Generalversammlung
Die ordentliche GV findet jährlich statt. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Zuständigkeiten der GV:
- Wahl des Vorstands
- Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Einladung erfolgt schriftlich (E-Mail genügt) mindestens 14 Tage im Voraus. Entscheidungen werden mit einfachem Mehr gefällt.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: Präsident/in, Kassier/in und Vizepräsident/in. Er konstituiert sich selbst und führt die laufenden Geschäfte.
Revisionsstelle
Die GV kann eine Revisionsstelle ernennen oder auf eine Revision verzichten, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht.
Einnahmen
- Mitgliederbeiträge
- Sponsoren- und Partnerbeiträge
- Freiwillige Spenden
- Allfällige weitere Einnahmen
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenänderung
Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der GV.
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit an einer GV beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zugeführt.
Basel, 01.12.2025 – Unterzeichnet durch den Vorstand: