Statuten des Vereins Team Sonnwende

Team Sonnwende Triathlon  ·  Basel, 01.12.2025

Auf dem Wolf 45, 4052 Basel  ·  info@team-sonnwende.ch

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen Team Sonnwende besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Adresse:

SitzAuf dem Wolf 45, 4052 Basel

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Triathlonsports im Breitensportbereich. Im Zentrum stehen:

  • Gemeinsames Training in den Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen
  • Teilnahme an Einzel- und insbesondere Staffelwettkämpfen
  • Förderung von Bewegung, Teamgeist und Gesundheit
  • Aufbau einer aktiven, zugänglichen Sportgemeinschaft in Basel
  • Förderung von Jugendlichen im Triathlon durch altersgerechtes Training

Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt keine kommerziellen Ziele.

Ethik und Doping
Art. 2a

Ethik und Doping

Der Verein verpflichtet sich zu einem gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport. Er anerkennt die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien innerhalb des Vereins.

  • Doping ist verboten. Der Verein und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 ff. des Doping-Statuts.
  • Der Verein unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Dieses ist für den Verein selbst, seine Organe, Mitglieder, Trainer, Athleten und Betreuer verbindlich.

Mutmassliche Verstösse werden durch Swiss Sport Integrity untersucht. Gegen Entscheide kann an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden.

Art. 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.

Art. 4

Austritt und Ausschluss

Ein Austritt ist jederzeit schriftlich möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstösst. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.

Art. 5

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden bewusst tief gehalten. Die Höhe wird jährlich von der Generalversammlung (GV) beschlossen.

MitgliederkategorieJahresbeitragStimmrecht
Gönner SilberCHF 50.–Nein
Gönner GoldCHF 100.–Nein
Gönner PlatinCHF 200.–Nein
Aktive Relay-MitgliederCHF 150.–Ja
Aktive Einzelstart-MitgliederCHF 300.–Ja
Elite TeamKeine Beiträge EingeladenJa
Junioren:innen (bis 19 Jahre)CHF 100.–Ja
Regelung Eintrittsdatum
  • Beitritt 1. Jan – 28. Feb: 50% des regulären Jahresbeitrags
  • Beitritt 1. März – 31. April: Beitrag für laufendes Vereinsjahr erlassen
  • Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juni

Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.

Vereinsorganisation
Art. 6

Organe des Vereins

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle (fakultativ)
Art. 7

Generalversammlung

Die ordentliche GV findet jährlich statt. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Zuständigkeiten der GV:

  • Wahl des Vorstands
  • Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Einladung erfolgt schriftlich (E-Mail genügt) mindestens 14 Tage im Voraus. Entscheidungen werden mit einfachem Mehr gefällt.

Art. 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: Präsident/in, Kassier/in und Vizepräsident/in. Er konstituiert sich selbst und führt die laufenden Geschäfte.

Art. 9

Revisionsstelle

Die GV kann eine Revisionsstelle ernennen oder auf eine Revision verzichten, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht.

Art. 10

Einnahmen

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsoren- und Partnerbeiträge
  • Freiwillige Spenden
  • Allfällige weitere Einnahmen
Art. 11

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenänderung & Auflösung
Art. 12

Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der GV.

Art. 13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit an einer GV beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zugeführt.

Basel, 01.12.2025 – Unterzeichnet durch den Vorstand:

Marc Thomann Mathys Lang Cedric Christen Bastian Thommen Silya Lüscher

STATUTEN