Statuten

Team Sonnwende Triathlon · Basel, 01.12.2025
Auf dem Wolf 45, 4052 Basel · info@team-sonnwende.ch

Art. 1Name und Sitz

Unter dem Namen Team Sonnwende besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Adresse:

Sitz: Auf dem Wolf 45, 4052 Basel

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Triathlonsports im Breiten-, Nachwuchs- und leistungsorientierten Amateursport. Triathlon bildet den sportlichen Kern des Vereins.

Im Zentrum stehen insbesondere:

  • gemeinsames Training in den Disziplinen Schwimmen, Radfahren und Laufen
  • die Teilnahme an Einzel-, Staffel- und weiteren Triathlonwettkämpfen
  • die Förderung von Bewegung, Gesundheit, Teamgeist und Gemeinschaft
  • der Aufbau und die Pflege einer offenen, zugänglichen und vielfältigen Sportgemeinschaft
  • die Förderung von Kindern und Jugendlichen durch altersgerechte Trainings- und Entwicklungsangebote
  • die Förderung von Chancengleichheit und eines respektvollen, inklusiven Vereinsumfelds
  • die Förderung und Vermittlung von Wissen zu Training, Gesundheit, Prävention und sportlicher Entwicklung
  • die Unterstützung ambitionierter Athletinnen und Athleten im Rahmen klar definierter Vereinsprogramme

Der Verein kann ergänzende Angebote und Projekte in verwandten Ausdauersportarten, insbesondere im Radsport, entwickeln und durchführen, sofern diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind und die Gemeinschaft, sportliche Entwicklung oder Sichtbarkeit des Vereins unterstützen.

Dazu gehört insbesondere das Racing Team des Vereins mit Schwerpunkt Radsport. Die sportliche Grundlage des Racing Teams und des gesamten Vereins bleibt der Triathlon.

Der Verein kann eigene Projekte, Veranstaltungen, Förderprogramme und Wissensformate durchführen sowie mit Partnerorganisationen zusammenarbeiten.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Allfällige Einnahmen und Überschüsse werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.

Art. 2aEthik und Doping

Der Verein verpflichtet sich zu einem gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport. Er anerkennt die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien innerhalb des Vereins.

Doping ist verboten. Der Verein und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic und den weiteren dazugehörigen Dokumenten. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 ff. des Doping-Statuts.

Der Verein unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Dieses ist für den Verein selbst, seine Organe, Mitglieder, Trainer, Athleten und Betreuer verbindlich. Der Verein sorgt dafür, dass diese Bestimmungen umgesetzt und durchgesetzt werden.

Mutmassliche Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und gegen das Ethik-Statut werden durch Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung zuständig. Gegen Entscheide kann unter Ausschluss der staatlichen Gerichte an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden.

Art. 3Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Vorstand entscheidet abschliessend über Aufnahmegesuche und über die Zuteilung zu den Mitgliederkategorien.

Art. 4Austritt und Ausschluss

Ein Austritt ist jederzeit schriftlich möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstösst. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Art. 5Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Mitgliederbeiträge werden bewusst tief gehalten.

Die Generalversammlung legt für jede Mitgliederkategorie einen Höchstbeitrag fest. Dieser gilt, bis die GV ihn ändert.

Innerhalb dieser Höchstbeiträge bestimmt der Vorstand die Höhe der Beiträge sowie allfällige Ermässigungen und Befreiungen (z. B. bei Eintritt während des Vereinsjahres oder für das Elite Team). Er veröffentlicht diese in einer Beitragsordnung.

Der Vorstand kann neue Mitgliederkategorien ohne Stimmrecht (z. B. Gönner:innen) schaffen und deren Beiträge festlegen.

MitgliederkategorieStimmrecht
Gönner:innen (Bronze, Silber, Gold)Nein
Aktive Relay-MitgliederJa
Aktive Einzelstart-MitgliederJa
Elite Team (auf Einladung, Beitragsbefreiung möglich)Ja
Junior:innen (bis 19 Jahre)Ja
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juni.

Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten und bis zum Austritt den geschuldeten Beitrag zu leisten.

Art. 6Organe des Vereins

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle (fakultativ)

Art. 7Generalversammlung

Die ordentliche GV findet jährlich statt, in der Regel innert sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich verlangt.

Die GV ist ausschliesslich zuständig für:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands
  • Festlegung der Höchstbeiträge gemäss Art. 5
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Alle übrigen Geschäfte liegen in der Zuständigkeit des Vorstands. Anträge von Mitgliedern zu Geschäften der GV sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.

Die Einladung erfolgt schriftlich (E-Mail genügt) mindestens 14 Tage im Voraus und enthält die Traktanden.

Die GV kann physisch, virtuell (z. B. per Videokonferenz) oder hybrid durchgeführt werden; der Vorstand entscheidet über die Form. Anstelle einer Versammlung kann der Vorstand Beschlüsse auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg (z. B. Online-Abstimmung) fassen lassen, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

Jede GV ist unabhängig von der Anzahl anwesender bzw. teilnehmender Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

Art. 8Vorstand

Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst und legt die Ressorts, Funktionen und Verantwortlichkeiten seiner Mitglieder fest.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus oder soll der Vorstand erweitert werden, kann der Vorstand bis zur nächsten GV selbst neue Mitglieder wählen (Kooptation). Diese sind an der nächsten GV zur Wahl vorzuschlagen.

Zuständigkeit

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere:

  • die strategische Ausrichtung und die Führung der laufenden Geschäfte
  • die Verabschiedung des Budgets und die Verwendung der finanziellen Mittel
  • die Festlegung der Beiträge innerhalb der Höchstbeiträge (Art. 5)
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (Art. 3 und 4)
  • der Erlass von Reglementen (z. B. Beitragsordnung, Trainings- und Wettkampfreglement, Spesenreglement, Elite-Team-Reglement)
  • der Abschluss von Verträgen, Sponsoring- und Partnerschaftsvereinbarungen
  • die Anstellung bzw. Mandatierung von Head Coach, Coaches und weiteren Funktionsträger:innen
  • die Mitgliedschaft in Verbänden und die Vertretung des Vereins gegen aussen

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr; Beschlüsse können auch per E-Mail, Messenger oder Videokonferenz gefasst werden.

Der Vorstand kann Aufgaben, Ressorts und entsprechende Entscheidungsbefugnisse an einzelne Vorstandsmitglieder, mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam oder an andere vom Vorstand bestimmte verantwortliche Personen delegieren.

Strategische Vereinsentwicklung

Der Vorstand kann die strategische Vereinsentwicklung als eigenes Ressort führen und gemeinsam an zwei Vorstandsmitglieder übertragen. Die Verantwortlichen für die strategische Vereinsentwicklung:

  • entwickeln und konkretisieren die langfristige Ausrichtung und Positionierung des Vereins
  • definieren strategische Prioritäten und Entwicklungsfelder
  • initiieren und steuern neue Vereinsbereiche, Projekte und Angebote
  • koordinieren die Weiterentwicklung von Community, Sport, Förderung, Kommunikation und Partnerschaften
  • bereiten strategische Entscheide und deren Umsetzung vor

Innerhalb der vom Vorstand beschlossenen Rahmenbedingungen, der Statuten und des Budgets können die Ressortverantwortlichen die für ihre Aufgaben erforderlichen Entscheide selbstständig treffen. Geschäfte, die aufgrund des Gesetzes, dieser Statuten oder eines Vorstandsbeschlusses ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, bleiben von dieser Delegation ausgeschlossen.

Sportliche Leitung

Die sportliche Leitung ist ein eigenständiges Ressort und verantwortet insbesondere:

  • die Organisation und Koordination des gesamten sportlichen Betriebs
  • die Trainingsstruktur und Trainingszeiten
  • die Koordination von Trainingsflächen und sportlicher Infrastruktur
  • die Koordination des Coaching-Teams
  • den Wettkampf- und Trainingsbetrieb
  • die sportliche Umsetzung von Youth-, Performance-, Relay-, Einzelstart- und weiteren Vereinsangeboten

Die sportliche Leitung kann sportfachliche Aufgaben an einen Head Coach und weitere Coaches delegieren.

Head Coach und Coaches

Der Head Coach und die Coaches sind für die sportfachliche Arbeit innerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs verantwortlich, insbesondere Trainingsmethodik, Trainingsinhalte, Trainingsqualität, Betreuung von Athletinnen und Athleten sowie die fachliche Weiterentwicklung der Trainingsangebote.

Strategische Vereinsentwicklung und übergeordnete Vereinsführung gehören nicht zu den Aufgaben des Coaching-Teams, sofern der Vorstand nicht ausdrücklich etwas anderes beschliesst.

Weitere Ressorts

Der Vorstand kann weitere Ressorts schaffen, insbesondere für Finanzen, Administration, Sponsoring und Partnerschaften, Kommunikation und Media, Community und Veranstaltungen, Infrastruktur und Material sowie Nachwuchs und Förderung. Er legt die jeweiligen Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse fest.

Art. 9Revisionsstelle

Solange keine gesetzliche Revisionspflicht besteht, verzichtet der Verein auf eine Revisionsstelle. Die GV kann jederzeit eine Revisionsstelle oder Rechnungsprüfer:innen bestimmen.

Art. 10Einnahmen

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsoren- und Partnerbeiträge
  • Freiwillige Spenden
  • Allfällige weitere Einnahmen

Art. 11Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen an der GV oder in einer schriftlichen bzw. elektronischen Abstimmung gemäss Art. 7.

Rein redaktionelle Anpassungen (z. B. Adresse des Sitzes, Schreibfehler, Anpassung an zwingendes Recht oder an Vorgaben von Verbänden) kann der Vorstand selbst vornehmen; er informiert die Mitglieder an der nächsten GV.

Art. 13Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit an einer GV beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zugeführt.

Art. 14Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung angenommen und treten sofort in Kraft. Die bisher von der GV festgelegten Mitgliederbeiträge gelten als Höchstbeiträge gemäss Art. 5, bis die GV etwas anderes beschliesst. Die Amtsdauer der amtierenden Vorstandsmitglieder läuft bis zur ordentlichen GV 2029.

Basel, 01.12.2025 – unterzeichnet durch den Vorstand:
Marc Thomann · Bastian Thommen · Silya Lüscher